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I.
ALLGEMEINES
1)
Definition:
Der Versicherungsmakler laut § 26 MaklerG (kurz VM) vermittelt
unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere
unabhängig vom
Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge zwischen
Versicherer und dem Versicherungskunden (kurz VK). Er erstellt
Risikoanalysen und Deckungs-konzepte.
2)
Interessenwahrung:
Der vom VK beauftragte VM wahrt im Sinne der § 27 und 28 MaklerG
überwiegend die Interessen des VK und steht für die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes ein.
3)
Beschränkung auf österreichische
Versicherer: Der VM ist
verpflichtet, dem VK nach den Umständen des Einzelfalles
bestmöglichen Versicherungsschutz (Preis-Leistungs-Verhältnisses)
zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer in
Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für
den erhöhten Aufwand eines ordentlichen Kaufmannes.
4)
Betreuung durch den Makler:
4.1) Soweit die
Bestimmungen des KSchG in der letzt gültigen Fassung nicht anwendbar
sind, ist der VM nach Abschluss des Versicherungsvertrages lediglich
verpflichtet die zugrunde liegende Polizze zu überprüfen und diese
dem VK auszuhändigen. Eine darüber hinaus gehende
Berichts/Aushändigungspflicht lt. § 28 Z 4 MaklerG wird ausdrücklich
abbedungen.
4.2)
Eine laufende Überprüfung der Versicherungsverträge des VK im
Sinne des § 28 Z 7 MaklerG bedarf einer gesonderten Vereinbarung
(Service-Vertrag). Ohne dieser Vereinbarung übernimmt der VM keine
Verpflichtung im Sinne des § 28 Z 7 MaklerG. Die Annahme eines
solchen Vertrages bleibt dem VM vorbehalten. Wird ein solcher
Vertrag abgeschlossen, hat der VK die Verpflichtung dem VM
unverzüglich allfällige Änderungen bzw. neue Risiken bekannt zu
geben.
4.3)
Kommunikation: Der VM ist zur Kontaktaufnahme – auch zur
Information und Werbezwecken – per Fax, E-Mail, Telefon, SMS und
Homepage gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz in letzter Fassung
berechtigt.
II.
PFLICHTEN DES KUNDEN
1)
Informationspflicht des Kunden:
1.1)
Der VK
hat dem VM insbesondere alle Umstände mitzuteilen, die erforderlich
sind damit der VM gegenüber dem Versicherer alle Interessen wahren
kann, die der VK selbst vor und nach Abschluss des
Versicherungsauftrages dem Versicherer gegenüber zu wahren hat,
insbesondere hat der VK über alle Risiken zu informieren.
1.2)
Eine
Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben
durch den VK ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann nicht
übernommen werden.
2)
Analyse des zu versichernden Risikos:
2.1)
Der VM erstellt auf Basis der ihm vom VK erteilten
Information und den ausgehändigten Unterlagen eine angemessene
Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept.
2.2)
Der VK hat – da er bezüglich der Kenntnis des
Versicherungswertes und etwaiger besonderer Gefahren dem VM
überlegen ist – sämtliche für den Abschluss der gewünschten
Versicherungen relevanten Daten wahrheitsgemäß und auch vollständig
bekannt zu geben, wenn erforderlich bei einer Risikobesichtigung
durch den VM vor Ort zu sein.
2.3)
Ebenso hat der VK alle Veränderungen, die für die
Versicherungsdeckung relevant sind, dem VM schriftlich bekannt zu
geben, wie z.B. die Änderung der Adresse, Tätigkeitsbereich und
Auslandsdeckung etc.
3)
Keine vorläufige Deckung:
Der VK nimmt zur
Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den VM unterfertigten
Antrag noch kein Versicherungsschutz besteht. Der
Versicherungsantrag bedarf einer Annahme durch den Versicherer. Der
VK nimmt somit zur Kenntnis, dass zwischen
Unterfertigung des Antrages und einer Annahme durch den Versicherer
ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VM ist verpflichtet den
unterfertigten Antrag unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten
und den VK von der Annahme des Versicherungsvertrages zu
informieren.
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III.
HAFTUNG DES
VERSICHERUNGSMAKLERS
1)
Der VM
haftet nur für vorsätzlich und/oder grober Fahrlässigkeit durch ihn
oder seiner Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für leichte
Fahrlässigkeit, insbesondere im Bereich des Schadenersatzrechtes,
wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt im
Verbraucherbereich nicht für Personenschäden. Im Bereich der groben
Fahrlässigkeit wird eine Haftungsobergrenze von € 1.000.000,--
vereinbart soweit keine Bestimmung des KSchG dagegenspricht.
2)
Verständigungs- u.
Schadenminderungspflicht des Kunden:
Der VK hat den VM
unverzüglich nach Kenntnis eines Schadens in schriftlicher Form zu
verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung einer
Schaden-minderungspflicht zu treffen.
3)
Berufshaftpflicht:
Der VM bestätigt einen aufrechten Berufshaftpflichtvertrag
mit einer Versicherungssumme von E 1.000.000,-- und verpflichtet
sich, auf Verlangen eine Kopie dem VK auszuhändigen.
4)
Verjährungskürzung:
Schadenersatzansprüche
gegen den VM verjähren, sofern der VK nicht innerhalb von 6 Monaten,
nachdem er oder die Anspruchsberechtigten den Schaden und Schädiger
kannten oder kennen musste (relative Verjährung), spätestens
innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründeten Schadenfall
(absolute Verjährung) diese gerichtlich geltend zu machen, soweit es
keine Bestimmung des KSchG entgegenstehen.
IV.
PROVISIONS-/AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
Eine Provision
steht dem VM – soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas
anderes vereinbart ist – vom VK nicht zu. Eine Aufwandsentschädigung
gebührt dem VM nur für die in der
Honorarordnung angeführten Barauslagen/Dienstleistungen.
V.
DATENSCHUTZ
Der VK ist
einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten
automationsunterstützt vom VM verarbeitet und nur in Erfüllung
seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden.
VI.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1)
Schriftlichkeitsgebot:
Änderungen und/oder Ergänzungen der Bevollmächtigung sowie der AGB
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2)
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:
Die etwaige Unwirksamtkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte
der Vollmacht, Servicevertrag sowie der AGB berührt die
Verbindlichkeit der anderen Bestimmungen nicht.
3)
Erfüllungsort – anzuwendendes Recht –
Gerichtsstand:
Erfüllungsort ist der Ort
der beruflichen Niederlassung des VM, Gerichtsstand ist das
zuständige Gericht an diesem Ort. Soweit keine Bestimmungen des
KSchG entgegenstehen wird ausdrücklich die Anwendung
österreichischen Rechtes vereinbart.
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